Satzung

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Satzung des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V., gegründet 1951 als Mittelschwäbischer Sängerkreis e.V., ist der Zusammenschluss von Chören und Chorgemeinschaften des Landkreises Günzburg und angrenzender Gebiete. Er hat seinen Sitz in Günzburg, seine Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des Kreisvorsitzenden. Er ist unter dem Namen Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V. in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Aufgaben und Ziele des Kreis-Chorverbandes sind es, den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. Der Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V. ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

a) Der Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

b) Mitgliedsbeiträge und etwaige andere Zuwendungen oder Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreis-Chorverbandes.

d) Die Tätigkeit im Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V. und seinen Organen ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Kreis-Chorverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann eine Vergütung (Ehrenamtspauschale) nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen, und zwar für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag des Vereins.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Literatur, Software, Kosten für Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen und andere nötige Auslagen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V. sind die angeschlossenen Chöre und Chorgemeinschaften. Die einzelnen Mitglieder sollten als „steuerbegünstigten Zwecken dienend“ anerkannte Körperschaften sein. Sie sind in ihrer Verwaltung eigenverantwortlich. Eine Haftung des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V. ist ausgeschlossen.

 

§ 5

Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheiden die anwesenden Mitglieder des Kreisvorstandes nach schriftlicher Antragstellung des Bewerbers mit einfacher Stimmenmehrheit. Gibt dieser dem Antrag nicht statt, so steht dem Bewerber die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Annahme oder Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

Mit dem Beitritt zum Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V. erwerben die Chöre und Chorgemeinschaften die Mitgliedschaft im Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. und damit im Deutschen Chorverband. Mitglieder des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V. genießen alle Vorteile, die der Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V. zur Förderung der gemeinsamen Ziele erwirkt.

 

§ 6

Die Mitgliedschaft im Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V. endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Frist schriftlich gekündigt werden.

Ein Mitglied, das die satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Kreis-Chorverband verletzt oder dessen Ansehen schädigt, kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheiden die anwesenden Mitglieder des Kreisvorstandes mit 2/3 Mehrheit. Gibt der Kreisvorstand dem Antrag auf Ausschluss statt, so steht dem Betroffenen Berufung zur Mitgliederversammlung zu.

 

 

§ 7

Die Mitglieder des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V. sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele zu fördern, die Beschlüsse der Organe des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V. auszuführen und die Veranstaltungen des Verbandes zu unterstützen.

 

§ 8

Die dem Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V. angehörenden Mitglieder entrichten für jedes ihrer aktiven Chormitglieder einen jährlichen Beitrag an den Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V.

Die Höhe des Verbandsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten. Grundlage für die Beitragsberechnung ist jeweils die letzte Bestandserhebung des Chorverbandes Bayerisch-Schwaben e.V.

 

§ 9 Verwaltung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Kreisschatzmeister einen Rechnungsabschluss vorzulegen.

 

§ 10 Organe

Organe des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V. sind

die Mitgliederversammlung und

der Kreisvorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Delegierten der einzelnen, dem Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V. angehörenden Chöre und Chorgemeinschaften, an welcher der Kreisvorstand stimmberechtigt teilnimmt.

Jeder Mitgliedschor hat je angefangene 50 aktive Sänger eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Berechnungsgrundlage für die Mitgliederzahl ist jeweils die letzte Bestandserhebung des Chorverbandes Bayerisch-Schwaben e.V.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung, Änderung und Auslegung der Satzung,

b) Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes mit Ausnahme des Kreis-Chorleiters und dessen Stellvertreters auf die Dauer von drei Jahren,

c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren,

d) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Kreisvorsitzenden und des Kreis-Chorleiters,

e) Genehmigung des Kassenberichtes des Schatzmeisters und Entlastung des Kreisvorstandes,

f) Festsetzung des Verbandsbeitrages,

g) Entscheidung über die Berufung auf Aufnahme oder Ausschluss,

h) Beschluss über die Auflösung des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V.,

i) Festlegung von Ort und Zeit der nächsten Mitgliederversammlung,

j) Erledigung der Anträge.

 

§ 13

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Kreisvorsitzenden einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Kreisvorstand im Interesse des Kreis-Chorverbandes für notwendig erachtet oder wenn mindestens 1/3 der Mitgliedschöre die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich bekannt zu machen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorsitzenden schriftlich einzureichen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift in Kurzform zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

 

§ 14

Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Soweit die Satzung keine Abweichung vorsieht, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall offen. Sie ist dann geheim durchzuführen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

 

§ 15 Kreisvorstand

Der Kreisvorstand ist der Vorstand des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V. Er wird alle drei Jahre neu gewählt und setzt sich zusammen aus

- dem Kreisvorsitzenden

- dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden

- dem Kreisschatzmeister

- dem Schriftführer

- bis zu zwei Beiräten (für Fachbereiche)

- sowie dem auf die Dauer von drei Jahren zu berufenden Kreis-Chorleiter und seinem Stellvertreter.

Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes während der Dauer seiner Amtszeit aus, so kann der Kreisvorstand bis zur satzungsgemäßen Neuwahl einen kommissarischen Vertreter bestellen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

Die Beschlüsse des Kreisvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 16 Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand gewährleistet die Verwirklichung der Ziele des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V. und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse seiner Gremien im Rahmen der Satzung und ihrer Richtlinien.

 

§ 17 Vertretungsberechtigung

Der Kreis-Chorverband Mittelschwaben e.V. wird vom Kreisvorsitzenden und seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Kreisvorsitzende nur bei Verhinderung des Kreisvorsitzenden tätig wird.

 

§ 18 Schlussvorschriften

Änderungen der Satzung müssen von einer Mitgliederversammlung mit 3/4 der gültigen Stimmen der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlossen werden.

 

§ 19 Auflösung/Zweckänderung

Die Auflösung oder Zweckänderung des Kreis-Chorverbandes Mittelschwaben e.V. ist nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss erfordert mindestens Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.

Bei der Beschlussfassung ist über die Verwendung des Vermögens des Kreis-Chorverbandes zu beschließen. Im Falle einer Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Aufhebung des Vereins darf das Vereinsvermögen nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren und nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke oder Volksbildung übertragen werden.

Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Kreisvorsitzende und der Kreisschatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 20 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Ämter- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 02.03.2013 in Mindelaltheim beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 26.02.1994 tritt damit außer Kraft.

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